Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4602.12.00.10.0: Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4602.12.00.10.0 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4602.12.00.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4602.12.00.10.0
Drittlandszoll
3,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
  2. 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
  3. 4602.12aus Rattan
  4. 4602.12.00aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan
  5. 4602.12.00.10handgearbeitet
  6. 4602.12.00.10.0Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.12.00.10.0

HS-Code4602.126 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4602.12.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4602.12.00.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4602.12.00.10.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI16385/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-11

Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sog. "Dekokranz Herbst, Art. Nr. 796761" mit einem Durchmesser von ca. 15,5 cm in drei verschiedenen Designs. Der Kranz besteht unmittelbar aus strangartig gedrehten und miteinander verwundenen, dünnen, biegsamen Rattanzweigen, der für einen zusätzlichen Halt mit einem Rattanzweig umwickelt ist (Flechtstoff im Sinne der Anm. 1 Kap. 46). Auf der Oberseite des Kranzes sind mit einem dünnen Metalldraht zwei Holzzuschnitte aus Sperrholz in Form von zwei Eichenblätter mit Früchten und einem Igel mit Apfel (alternativ entweder 1 x Apfel auf dem Rücken, 1 x kleiner Apfel in der Hand oder 1 x großer Apfel vor der Brust) angebracht. Weiterhin zieren zwei angeklebte, künstliche Blätter aus Spinnstoff die Schauseite des Kranzes. Als Aufhängevorrichtung ist die Ware mit einer Jutekordel ausgestattet. Der Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware wird hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung für die Verwendung als Ziergegenstand durch den Flechtstoff bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „andere Flechtstoffwaren aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan, handgearbeitet“.

DEBTI46774/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-01

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Natur-Hänger RATTAN-HERZ" um einen herzförmigen Zieranhänger mit einer Größe von ca. H 30 cm × B 26 cm × T 9 cm. Die Ware besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Metalldraht, welches mit biegsamen Rattanzweigen sowie mit weiteren pflanzlichen, grünen Streifen (beides Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) in Flechttechnik umwickelt ist. An der Oberseite der Ware ist eine Jutekordel als Aufhängeschlaufe angebracht. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware. Innerhalb der Flechtstoffe verleiht das Rattan im Hinblick auf den Umfang der Ware den Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, handgearbeitet“.

DEBTI39138/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-11-15

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem sog. "Deko-Hänger Stern JOANA" um einen sternförmigen Ziergegenstand in vier unterschiedlichen Größen (ca. 15 cm x 15 cm x 6 cm, 20 cm x 20 cm x 8 cm, 30 cm x 30 cm x 10 cm, 40 cm x 40 cm x 12 cm). Die Ware besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Metalldraht, welches mit biegsamen, geweißten Rattanzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) in Flechttechnik umwickelt ist. An der Oberseite befindet sich ein Metallring zum Aufhängen. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, handgearbeitet“.

DEBTI39187/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-18

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem sog. "Deko-Hänger Herz KAJA" um einen herzförmigen Ziergegenstand in drei unterschiedlichen Größen (19,5 cm x 14 cm x 3 cm bzw. 25 cm x 19 cm x 3 cm bzw. 31 cm x 24 cm x 4 cm). Die Ware besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Metalldraht, welches mit biegsamen, mit einem weißen Farbanstrich versehenen Rattanzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) in Flechttechnik umwunden ist. An der Oberseite ist das Herz mit einer textilen Aufhängeschlaufe versehen. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, handgearbeitet“.

DEBTI39195/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-18

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem sog. "Deko-Hänger Herz NELE" um einen herzförmigen Ziergegenstand in zwei unterschiedlichen Größen (10 cm x 10 cm x 4 cm bzw. 15 cm x 15 cm x 6 cm). Die Ware besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Metalldraht, welches mit biegsamen Rattanzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) in Flechttechnik umwickelt ist. An der Oberseite befindet sich ein Metallring zum Aufhängen. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, handgearbeitet“.

DEBTI39185/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-18

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem sog. "Deko-Hänger Stern KYRA" um einen sternförmigen Ziergegenstand mit den Maßen ca. L 11,5 cm x B 11,5 cm x T 8 cm. Die Ware besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Metalldraht, welches mit biegsamen Rattanzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) in Flechttechnik umwickelt ist. An der Oberseite ist eine textile Aufhängeschlaufe befestigt. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, handgearbeitet“.

DEBTI39198/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-18

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Abbildungen handelt es sich bei dem sog. "Deko-Hänger NATUR HERZ" um eine Flechtstoffware in Form eines zierenden Herzes (H 15 x B 10 cm). Das Erzeugnis besteht unmittelbar aus dünnen, biegsamen Rattanstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die durch Wickeln und Ineinanderstecken um ein Grundgerüst aus Metalldraht in einem Flechtverfahren verarbeitet sind. Zur Erhöhung der Zierwirkung sind einige Rattanstreifen grün eingefärbt. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtstoffware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, handgearbeitet".

DEBTI39133/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-09-27

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem sog. "Deko-Hänger Stern YASMIN" um einen sternförmigen Ziergegenstand in zwei unterschiedlichen Größen (ca. 25 cm x 25 cm x 3 cm bzw. 35 cm x 35 cm x 4 cm). Die Ware besteht aus mit einem weißen Farbanstrich versehenen Zweigen aus Rattan (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), welche zu einem formgebenden Grundgerüst zusammengefügt sind und dieses Gerüst in Flechttechnik umwinden. An der Oberseite ist ein Metallring mit einer textilen Aufhängeschlaufe befestigt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Rattan, handgearbeitet“.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4602

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Vorbehaltlich der im Teil „Allgemeines“ der Erläuterungen zu diesem Kapitel aufgeführten Ausnahmen gehören zu dieser Position: 1) Waren unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt. 2) Fertigwaren aus bereits miteinander verbundenen Waren der Pos. 4601, z. B. aus Geflechten und ähnlichen Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt. Nicht zu dieser Position gehören jedoch Fertigwaren der Pos. 4601, wie Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 4601, Abschnitt B) zweiter Absatz und 3) Waren aus Luffa (z. B. Frottierhandschuhe, Tampons) auch gefüttert. …

Pos. 4602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …

Pos. 4602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …

Kapitel 46

1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.12.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 4602.12.00.10.0 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.12.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 4602.12.00.10.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4602.12.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460212. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.12.00.10.0?

4602.12.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4602.12.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

4602.12.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460212 aus Rattan > 46021200 aus pflanzlichen Stoffen, aus Rattan > 4602120010 handgearbeitet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.12.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.12.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI16385/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.12.00.10.0?

Warennummer 4602.12.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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