Customs tariff code

Customs tariff code 9504.40.00.00: Playing cards

Reference data as at 1 July 2026

Customs tariff code 9504.40.00.00 covers Playing cards. The third-country duty rate is 2.7 %, plus import VAT.

9504.40.00.00 is TARIC code in the EU customs tariff, in chapter 95. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.

This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.

Customs code
9504.40.00.00
Third-country duty
2.7 %
Declarable
No
Binding rulings
8

Where this code sits in the tariff

  1. 95TOYS, GAMES AND SPORTS REQUISITES; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF
  2. 9504Video game consoles and machines, table or parlour games, including pintables, billiards, special tables for casino games and automatic bowling equipment, amusement machines operated by coins, banknotes, bank cards, tokens or by any other means of payment
  3. 9504.40Playing cards
  4. 9504.40.00.00Playing cards

From HS code to customs tariff code 9504.40.00.00

HS code9504.406 digits, uniform worldwide
CN code9504.40.008 digits, EU Combined Nomenclature
TARIC code9504.40.00.0010 digits, carries the EU measures

Duty rates and preferences

OriginDuty rateBasis
Third-country duty2.7 %MFN
Faroe Islands0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Occupied palestinian Territory0 %Tariff preference
Türkiye0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
EU-Switzerland agreement: re-imported goods0 %Tariff preference
GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries…0 %Tariff preference
GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and…0 %Tariff preference
Moldova, Republic of0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
United Kingdom0 %Tariff preference

Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.

Binding tariff information for this code

FRBTIFR-BTI-2026-00977-03Issued by FRValid until 2029-08-24

Assortiment conditionné pour la vente au détail, de type coffret, comprenant : - un étui en bois non tropical (pin) servant également de plateau de jeu, dans le cadre du jeu de dames (pions inclus) ; - un lot de 2 verres pour le service de la table ou de la cuisine, transparents, non colorés, et dépourvus de pied. Ces verres ne sont pas en vitrocérame, ni en cristal de plomb, ni en verre trempé. Le verre est cueilli mécaniquement, obtenu par moulage, non taillé ou autrement décoré ; - un jeu de dominos ; - et un jeu de cartes. Dimensions du coffret : 21 x 21 x 13 cm. Contenance de chaque verre : 22 cl. Ce RTC ne comprend que le jeu de cartes, les autres produits font l'objet d'un classement séparé.

DEBTI25540/26-1Issued by DEValid until 2029-08-23

Spielkarten - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt - teilweise mit schillernden Elementen versehen - auf Grund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich für ein Kartenspiel bestimmt. Vier Spielkarten sind gemeinsam mit sechs Stickerbögen mit insgesamt 17 Bilddruckaufklebern und sechs Schriftzugaufklebern (siehe DEBTI-25540/26-2 und DEBTI-25540/26-3) in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 auf Grund der Anzahl der Aufkleber aus. Die Waren sind somit getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Diese Waren werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25652/26-2Issued by DEValid until 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25652/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25539/26-1Issued by DEValid until 2029-08-23

Spielkarten - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt - teilweise mit schillernden Elementen versehen - auf Grund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich für ein Kartenspiel bestimmt. Vier Spielkarten sind gemeinsam mit sechs Stickerbögen mit insgesamt 18 Bilddruckaufklebern und sechs Schriftzugaufklebern (siehe DEBTI-25539/26-2 und -3) in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 auf Grund der Anzahl der Aufkleber aus. Die Waren sind somit getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Diese Waren werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25541/26-1Issued by DEValid until 2029-08-23

Spielkarten - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt - teilweise mit schillernden Elementen versehen - auf Grund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich für ein Kartenspiel bestimmt. Vier Spielkarten sind gemeinsam mit sechs Stickerbögen mit insgesamt 18 Bilddruckaufklebern und sechs Schriftzugaufklebern (siehe DEBTI-25541/26-2 und DEBTI-25541/26-3) in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 auf Grund der Anzahl der Aufkleber aus. Die Waren sind somit getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Diese Waren werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25653/26-2Issued by DEValid until 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25653/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25654/26-2Issued by DEValid until 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25654/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

DEBTI25663/26-2Issued by DEValid until 2029-08-23

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um Spielkarten, - aus bedrucktem Kartonpapier gefertigt, - in den Abmessungen von ca. 8 , 9 x 6 , 3 cm, - auf der Vorderseite mit einem Bild eines stilisierten Wesens sowie mit verschiedenen Eigenschaften des o. g. Wesens bedruckt; die Rückseite ist einheitlich mit einem Logo bedruckt, - teilweise mit schillernden Elementen versehen, - aufgrund der Gestaltung erkennbar hauptsächlich als Teil für ein Kartenspiel bestimmt. Die Spielkarten sind zu zwei Stück gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25663/26-1) in einer bedruckten Pappschachtel aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung scheidet aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs aus. Ebenso kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aufgrund der Anzahl der Spielkarten nicht in Betracht. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar für ein Gesellschaftsspiel, Spielkarten" eingereiht.

Notes that govern this classification

Pos. 9504

Zu Unterposition 9504 40 00 Spielkarten Hierher gehören klassische Spielkarten für Spiele, die auf einer Wechselbeziehung zwischen den Karten selbst basieren, die etwa durch das Zuordnen, Austauschen oder Einsetzen und Kombinieren der Karten zur Bildung von Wörtern, Symbolgruppen oder Zahlenreihen (z. B. Bridge-Karten, Poker-Karten, Buchstaben-Karten, Tarot-Karten und Fantasy- Spielkarten) entsteht. In diese Unterposition gehören auch Memory-Karten sowie vergleichbare Spielkarten für Spiele, bei denen Karten mit denselben Farben, Werten, Symbolen oder Bildern einander zugeordnet werden müssen. Karten anderer Arten von Kartenspielen, die Wissensfragen, Aufgaben, Quizfragen, Bilder oder Antworten auf diese Fragen enthalten (auch in Kombination mit anderen Spielmitteln wie einem Würfel oder einer Sanduhr), gelten hingegen nicht als Spielkarten im Sinne dieser Unterposition. …

Pos. 9504

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EG) Nr. 1508/2000 der Kommission vom 11. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 174/3) (RV L1508/2000), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 4. Warenzusammenstellung elektronischer Geräte, bestehend aus: - einer Videospielkonsole, - einem Steuermodul, - einem tragbaren in der Hand zuhaltenden Modul. Die Videospielkonsole besteht aus einer zentralen Verarbeitungseinheit, einem Speicher, einem Grafikprozessor, einem Tonprozessor, einem Laufwerk für optische Speicherplatten, einem Modem für den Internetzugang und verschiedenen Steckanschlüssen, u.a. für Steuermodule. Sie hat ein festinstalliertes Betriebssystem, das für Videospiele entwickelt wurde. …

Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

Subdivisions of this code

Frequently asked questions

What does customs tariff code 9504.40.00.00 cover?

Code 9504.40.00.00 covers Playing cards. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

What is the duty rate for 9504.40.00.00?

The third-country duty rate for 9504.40.00.00 is 2.7 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

What is the HS code for 9504.40.00.00?

The first six digits form the HS code: 950440. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

How many digits does 9504.40.00.00 have?

9504.40.00.00 has ten digits and carries the EU measures held in TARIC. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

Where does 9504.40.00.00 sit in the tariff?

9504.40.00.00 sits in this hierarchy: 95 TOYS, GAMES AND SPORTS REQUISITES; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF > 9504 Video game consoles and machines, table or parlour games, including pintables, billiards, special tables for casino games and automatic bowling equipment, amusement machines operated by coins, banknotes, bank cards, tokens or by any other means of payment > 950440 Playing cards. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

Is there binding tariff information for 9504.40.00.00?

Yes. The EBTI database holds decisions on 9504.40.00.00, for example FRBTIFR-BTI-2026-00977-03. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

Does customs tariff code 9504.40.00.00 change?

9504.40.00.00 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Read more on classification

Classifying more than one product?

This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.