Customs tariff code 3926.40.00: Statuettes and other ornamental articles
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 3926.40.00 covers Statuettes and other ornamental articles. The third-country duty rate is 6.5 %, plus import VAT.
3926.40.00 is CN code in the EU customs tariff, in chapter 39. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.
- Customs code
- 3926.40.00
- Third-country duty
- 6.5 %
- Declarable
- No
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
From HS code to customs tariff code 3926.40.00
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 6.5 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Ouvrage divers en matière plastique (Plexiglas) de type trophée. Le produit se compose d'une plaque de plexiglas décorée et peut revêtir différentes formes selon sa référence.
Ouvrage composite majoritairement en matière plastique (Plexiglas) de type trophée. Le produit se compose d'une plaque de plexiglas décorée et insérée dans un encadrement en bois.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Solarstecker, bestehend aus einem Metallstab mit Erdspieß und acht an der Oberseite angebrachten, biegsamen Stäben aus mit schwarzem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 ummanteltem Metall, an deren Spitzen sich jeweils ein Kunststoffgehäuse mit einer warmweiß leuchtenden LED befindet. Auf die Leuchtdioden ist je eine transparente Zierfigur in Form eines stilisierten Schmetterlings (Abmessungen ca. 6 , 4 x 5 cm) aus Kunststoff aufgesteckt. Die Ware ist mit einem Solarmodul samt Helligkeitssensor und einem Ein-/Ausschalter ausgestattet. Bei Einsetzen der Dunkelheit werden die Kunststoffaufsätze von innen heraus zusätzlich illuminiert. Eine Einreihung als Beleuchtungskörper der Position 9405 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Umgebungserhellung dienen und die integrierte Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Waren erhöht. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung als Ziergegenstand z.B. im Garten- oder Terrassenbereich bestimmt der Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Waren. Der Gartenstecker ist noch nicht zusammengesetzt in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht und wird zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoff, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Bei dem durch die Antragsangaben der Antragstellerin, Abbildungen und ergänzende Angaben veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf in Form eines noch nicht zusammengesetzten Zierbrunnens. Die Zusammenstellung besteht aus einem quaderförmigen Brunnen (Maße ca. L 30 cm x B 30 cm x H 90 cm) aus Polyresin, einem Kunststoff (Harz) im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit Füllstoffen (Gesteinspulver, Glasfasern) sowie einer Wasserspielpumpe, LED Beleuchtungselementen (Streifen und Spots), einem Netztrafo und einem Kabelverteiler. Die Bestandteile sind gemeinsam für den Verkauf aufgemacht. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung und den Umfang bestimmt der Brunnen den Charakter der Warenzusammenstellung. Der stoffliche Charakter des Brunnens wird aufgrund der Bedeutung für die Verwendung durch den Kunststoff bestimmt, der im Herstellungsprozess das Gießen der flüssigen Mischung und die Formgebung ermöglicht, die der fertigen Ware ihren dekorativen Charakter verleiht. Zudem wird durch ihn das Produkt wasserundurchlässig. Das enthaltene mineralische Pulver und die Glasfasern dienen lediglich als Füllstoff. Eine Einreihung des Brunnens in die Position 6810 als Ware aus Kunststein kommt nicht in Betracht, da die Nachahmung des Gesteins lediglich durch einen Farbauftrag hervorgerufen wird und die Oberfläche des Brunnens durch die mehrlagige Oberflächenbeschichtung nicht die für Gestein spezifische Oberfläche aufweist. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen Dekorationsartikel für ein Aquarium in Form einer Nachbildung einer Tempelanlage mit Vegetation auf einer stilisierten Felsformation. Die Ware besteht aus Polyresin, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitels 39 und einem mineralischen Füllstoff. Die ca. 220 mm x 120mm x 160 mm (L x B x H) große Ware dient als Ziergegenstand in Aquarien. Der Kunststoff bestimmt im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung gegenüber dem Füllstoff den stofflichen Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände“.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen Dekorationsartikel für ein Aquarium (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in Form einer Nachbildung einer Steinhöhle aus Polyresin, einem charakterverleihenden Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und einem mineralischen Füllstoff. Das spezifisch gefertigte, etwa 18 , 5 x 14 , 3 x 9 , 5 cm große Erzeugnis verfügt über zwei Öffnungen sowie diverse, unterwassertypische Applikationen (Steine, Algen). Die in einem Karton verpackte Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen; Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen sogenannten Kugelstern-Kranz. Das sternförmig gearbeitete, etwa 42 , 5 x 41 , 5 x 5 , 7 cm große Erzeugnis besteht aus verschieden großen (2-4 cm), zusammengefügten, roten, silbernen und goldenen, metallisch glänzenden oder beglitterten Kugeln aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen; Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen sogenannten Kugelkranz. Das runde, im Durchmesser etwa 34 cm große Erzeugnis besteht aus verschieden großen (3-5 cm), zusammengefügten, roten und goldenen, metallisch glänzenden oder beglitterten Kugeln aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen; Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Notes that govern this classification
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Zu Unterposition 3926 40: 1. Dekorationsartikel aus Kunststoff in Form einer Pinguinfamilie, von innen mit 48 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Die Ware wird nicht für die Beleuchtung von Räumen oder für die Außenbeleuchtung verwendet. Zwei Pinguine sind miteinander verbunden und bilden ein einziges Stück, mit einer Höhe von 23 cm und einer Breite von 26 cm, während der dritte Pinguin 22,5 cm hoch und 14 cm breit ist. Ein Netzkabel verbindet die Ware mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,02 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. Siehe auch die Avise 9505 10/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Subdivisions of this code
Frequently asked questions
What does customs tariff code 3926.40.00 cover?
Code 3926.40.00 covers Statuettes and other ornamental articles. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 3926.40.00?
The third-country duty rate for 3926.40.00 is 6.5 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 3926.40.00?
The first six digits form the HS code: 392640. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 3926.40.00 have?
3926.40.00 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 3926.40.00 sit in the tariff?
3926.40.00 sits in this hierarchy: 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF > 3926 Other articles of plastics and articles of other materials of headings 3901 to 3914 > 392640 Statuettes and other ornamental articles. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 3926.40.00?
Yes. The EBTI database holds decisions on 3926.40.00, for example FRBTIFR-BTI-2026-01349. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 3926.40.00 change?
3926.40.00 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.