Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9506.62.00.00: Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9506.62.00.00 steht für Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, aufblasbare Bälle. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9506.62.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9506.62.00.00
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 9506Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken
  3. 9506.62aufblasbare Bälle
  4. 9506.62.00.00Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, aufblasbare Bälle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9506.62.00.00

HS-Code9506.626 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9506.62.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9506.62.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

SEBTITV-2026-09351Erteilt von SEGültig bis 2029-06-24

Utrustning för kroppsövningar i form av en rund uppblåsbar boll med tillhörande pump. Varan är enligt uppgift avsedd att användas vid fysisk träning. Bollen förekommer i två olika storlekar med en diameter av 60 - 65 cm respektive 70 - 75 cm och i två olika färger. Bollen är enligt uppgift tillverkad av plast (PVC - polyvinylklorid) och försedd med företagslogotyp. Varan är förpackad för försäljning i detaljhandeln.

FRBTIFR-BTI-2025-08050Erteilt von FRGültig bis 2029-01-13

Parties de ballon de football gonflable, se présentant sous la forme de deux demi-sphères qui composent la couche extérieure du ballon. Les deux demi-sphères sont destinée à être assemblées sur une vessie (non reprise dans ce RTC) par thermocollage. Elles sont constituées en TPU (Thermoplastique Polyuréthane) à 100 %.

DEBTI45373/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-23

Basketball - bestehend aus einer Außenseite aus Kautschuk - lt. Antragsangaben - mit einem Umfang von etwa 75 cm, entspricht der Ballgröße 7 für den Herren-Profisport - lt. Internetrecherche - mit einem Gewicht von ca. 600g - aufblasbar, mit einem Ventil ausgestattet - schwarz, mit dem Firmennamen und -logo weiß bedruckt - in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" eingereiht.

DEBTI33143/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-14

Bei der durch eine Abbildung veranschaulichten Ware handelt es sich um einen Beachvolleyball, - mit einer Außenseite aus laut Angaben zusammengeklebten Kunststoffsegmenten, - mit einem maximalen Umfang von ca. 67 cm und einem Gewicht von ca. 280 g (entspricht der Ballgröße 5), - mit einem Ventil versehen und somit aufblasbar, - in einem Kunststoffbeutel verpackt. Zolltarifrechtlich liegt ein "Ausrüstungsgegenstand für den Volleyballsport, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" vor.

ESBTIESBTI2025SOL384Erteilt von ESGültig bis 2028-04-01

Pelota de plástico (PVC) con un diámetro de 150 mm. Se trata de un artículo inflable que según declaración del solicitante se destina en juegos y actividades deportivas. Se utiliza para la práctica de fútbol.

DEBTI52882/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-23

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einem Beachvolleyball, - - mit einer Außenseite aus zusammengenähten Kunststoffsegmenten, - - mit einem maximalen Umfang von ca. 67 cm und einem Gewicht von ca. 280 g (entspricht der Ballgröße 5; Standardgröße), - - mit einem Ventil versehen und somit aufblasbar, und - einer mechanischen Ballpumpe, - gemeinsam in einem Kunststoffbeutel verpackt. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Beachvolleyball den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für den Volleyballsport, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" einzureihen.

DEBTI52886/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-12-26

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einem Basketball, - - mit einer Außenseite aus Kunststoff oder Kautschuk (orange, mit schwarzem Aufdruck), - - mit einem maximalen Umfang von ca. 75 cm und einem Gewicht von ca. 600 g (entspricht der Ballgröße 7; Standardgröße), - - mit einem Ventil versehen und somit aufblasbar, und - einer mechanischen Ballpumpe, - gemeinsam in einem Kunststoffbeutel verpackt. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Basketball den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für den Basketballsport, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" einzureihen.

DEBTI43221/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-11-24

Sportbälle, sog. "Beach und Funball Size 3 FUNKY Design, Art. Nr. 74288+74290+74291 B" - mit einem Durchmesser von ca. 15 cm und einem Umfang von ca. 47 cm (entspricht laut vorgelegtem Warenmuster der üblichen Größe von Kinder-Volleybällen) - aus zusammengenähten, mit Mustern bedruckten Neoprenzuschnitten - aufblasbar, mit einer Blase mit Ventil ausgestattet - in verschiedenen Farben erhältlich (neonorange, -grün und -pink) - wird als Beach- und Volleyball eingesetzt und dient somit der körperlichen Ertüchtigung - in einer bedruckten Klarsichthülle aufgemacht. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6100 erfasst, aufblasbarer Ball" eingereiht..

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9506

Zu Position 9506: Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. …

Pos. 9506

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. EG Nr. L 64/21) (RVL 384/2004): 3. Ein Erzeugnis („Schneeschuh“) von 65 cm Länge und 23 cm Breite an der breitesten Stelle, bestehend aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffbespannung, an einem Ende zugespitzt und am anderen abgerundet. Der Rahmen verfügt über einen Kunststoffeinsatz von 1 mm Dicke mit Aussparungen für Metallzacken auf der Unterseite, die einen guten Halt im Schnee ermöglichen. Auf der Oberseite ist eine starre Metallplatte mit einem Kunststoffgurt befestigt. An dieser Metallplatte sind Gummiteile befestigt, die einen Schuh umschließen, wenn das Erzeugnis getragen wird. Diese Gummiteile wiederum sind mit Riemen aus Gummi/Spinnstoff versehen, um das Erzeugnis am Schuh zu befestigen. …

Pos. 9506

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (413. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Januar 2007): Ein Set in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus: - einem Paar Rollschuhen aus Kunststoff, in der Länge verstellbar, mit robusten Rädern; - Knie- und Ellenbogenschützern aus Kunststoff; - einem Schutzhelm aus Kunststoff und - einem speziell hergerichteten Rucksack aus durchsichtigem Kunststoff zum Transport des Rollschuh-Sets, zur Nutzung durch Kinder im Freien, ist als Warenzusammenstellung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b), 5 a) und 6 in die Unterposition 9506 70 30 einzureihen. …

Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9506.62.00.00?

Die Zolltarifnummer 9506.62.00.00 umfasst Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, aufblasbare Bälle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9506.62.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 9506.62.00.00 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9506.62.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950662. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9506.62.00.00?

9506.62.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9506.62.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

9506.62.00.00 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken > 950662 aufblasbare Bälle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9506.62.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9506.62.00.00 erfasst, zum Beispiel SEBTITV-2026-09351. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9506.62.00.00?

TARIC-Code 9506.62.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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