Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 8716.90.30.00.0: Karosserien und Aufbauten

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 8716.90.30.00.0 steht für Karosserien und Aufbauten. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

8716.90.30.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
8716.90.30.00.0
Drittlandszoll
1,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
  3. 8716.90Teile
  4. 8716.90.30Karosserien und Aufbauten
  5. 8716.90.30.00.0Karosserien und Aufbauten

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.90.30.00.0

HS-Code8716.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8716.90.308 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8716.90.30.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer8716.90.30.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll1,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE3406/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-07-20

Erkennbare Teile (für Karosserien und Aufbauten) für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug der Position 8716, so genannte Eckverbinder aus Stahl. Es handelt sich um speziell gebogene (annähernd L-förmig), geschweißte Metallwinkel aus verzinktem Stahlblech, die mit mehreren Löchern, Aussparrungen und Stegen versehen sind. Sie dienen als Verbindungselement zwischen einer Seitenwand (Stirnwand) und dem Boden eines von Hand zu ziehenden Fahrzeugs (Rollcontainer bzw. Paketbehälterwagen) der Pos. 8716. Die zur Montage an einen Paketbehälterwagen bestimmten Eckverbinder stellen sich somit als erkennbare Teile des Aufbaus bzw. der Karosserie dar. Artikelnummern: ERS190-41 / ERS190-42 / ERS190-43 / ERS190-44 / ERS260-001 / ERS260-002

DEB/2499/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-10-14

Erkennbares Teil, hauptsächlich für einen Anhänger der Position 8716 bestimmt, in Form eines Aufbaues aus Gewebe. Die auch als "Body" bezeichnete Stoffhülle ist mit diversen Schlaufen und Aufnahmevorrichtungen ausgestattet und wird auf dem Fahrgestell eines Fahrradanhängers angebracht. Sie ist so konstruiert, dass sie an einer Seite zu öffnen ist und ist mit Sichtfenstern ausgestattet. In der Stoffhülle wird der Sitz für das Kind angebracht. Sie dient als "Karosserie" für den Fahrradanhänger und findet Verwendung an Anhängern der Modellreihe Croozer. Ein Bild der Ware ist unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm zu finden.

DEB/2498/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-10-14

Erkennbares Teil, hauptsächlich für einen Anhänger der Position 8716 bestimmt, in Form eines Aufbaues aus Gewebe. Die auch als "Body" bezeichnete Stoffhülle ist mit diversen Schlaufen und Aufnahmevorrichtungen ausgestattet und wird auf dem Fahrgestell eines Fahrradanhängers angebracht. Sie ist so konstruiert, dass sie an einer Seite zu öffnen ist und ist mit Sichtfenstern ausgestattet. In der Stoffhülle wird der Sitz für das Kind angebracht. Sie dient als "Karosserie" für den Fahrradanhänger und findet Verwendung an Anhängern der Modellreihe Chariot. Ein Bild der Ware ist unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm zu finden.

DEB/981/08-1Erteilt von DEGültig bis 2013-01-21

Karosserieteil eines nicht selbstfahrenden Fahrzeugs der Position 8716, in Form eines Randgitters zur seitlichen Befestigung an einem sog. Mehrzweckwagen. Es handelt sich um ein Gitter aus gebogenem Stahl mit Befestigungsdornen, welches auf einen Boden des Mehrzweckwagens (nicht Gegenstand der vZTA) gesteckt wird und dort das seitliche Abrutschen von Ware verhindert. Abmessungen: ca. 100 x 1220, 1524 oder 1830 mm (Höhe x Länge)

DE3414/09-1Erteilt von DEGültig bis 2012-11-11

Erkennbares Teil (Karosserien und Aufbauten) für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug der Position 8716, so genannte Stirnwand aus Stahl, Artikelnummer 190-9000. Die Stirnwand (ca. 1400 x 570 x 40 mm, HxBxT) aus unedlen Metallen besteht im Wesentlichen aus einem Bügel (Rechteck-Stahlrohr) und zwei runden, vertikalen Mittelstreben. Das Erzeugnis ist mit mehrerern Löchern versehen, um ggf. Zwischenböden oder Spanngurte zu befestigen. Die Stirnwand wird als seitliche Begrenzung an von Hand zu ziehende Paketbehälterwagen (Mehrzweckwagen) montiert und stellt sich damit als erkennbares Teil des Aufbaus dar. Ein Bild der Ware befindet sich im Internet unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm.

DE6997/12-1Erteilt von DEGültig bis 2012-11-07

Teil für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - spezifisch geformte obere Seitenwand eines sog. Briefbehälterwagens (laut Antrag), - verhindert ein Herausfallen der Ladung aus dem von Hand zu schiebenden Fahrzeug, - im Wesentlichen bestehend aus gelochtem Stahlblech (Abmessungen von 530 mm x 1155 mm), das mit Stahlrohren umrahmt ist und mittels zwei horizontal und vertikal verlaufenden Gitterstreben in vier sog. Fächer aufgeteilt ist, - laut Antrag befinden sich auf der längeren Seite zwei Nuten mittels der die Ware an der unteren Seitenwand befestigt wird, - laut Antrag auf der kürzeren Seite mit zwei sog. Stahlriegeln zum Schieben ausgestattet, die zur Befestigung der Seitenwand an den Stirnwänden des Briefbehälterwagens dienen, - erkennbarer, unvollständiger Aufbau eines nicht selbstfahrenden Fahrzeugs. "Teil für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Seitenwand), Aufbau"

DE7415/12-1Erteilt von DEGültig bis 2012-11-07

Teil für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Fotos siehe Anlage, laut Antrag: - spezifisch geformte Seitenwand eines sog. Briefbehälterwagens, - im Wesentlichen bestehend aus gelochtem Stahlblech (Abmessungen von 690 mm x 1065 mm), in sechs Segmente geteilt, umrahmt mit Stahlrohren, - im oberen Teil sind zwei Segmente mittig an einer Längsseite abklappbar; an den beiden äußeren Segmenten jeweils mit einem Stahlriegel zur Befestigung an den Stirnwänden des Briefbehälterwagens. - im unteren Bereich mit drei Bolzen zur Befestigung am Bodenteil, - verhindert ein Herausfallen der Ladung aus dem von Hand zu schiebenden Fahrzeug, - erkennbarer, unvollständiger Aufbau eines nicht selbstfahrenden Fahrzeugs. "Teil für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Seitenwand), Aufbau"

DE7419/12-1Erteilt von DEGültig bis 2012-11-07

Teil für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - Seitenwand eines Gittercontainers, - bestehend aus einem Stahlrohrrahmen (Abmessungen von1480 mm x 790 mm), mit vier senkrecht verlaufenden Rundstäben aus Stahl verschweißt mit zwei waagerecht verlaufenden Flachstäben aus Stah, - an einer Längsseite des Rahmens mit zwei angeschweißten Stahlhaken versehen, - dient als seitliche Begrenzung für ein von Hand zu schiebendes Fahrzeug, - erkennbarer, unvollständiger Aufbau eines nicht selbstfahrenden Fahrzeugs. "Teil für ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Seitenwand), Aufbau"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8716

Zu Unterposition 8716 90: 1. Rückstrahler für Fahrzeuganhänger, bestehend aus einer dreieckigen Signalplatte aus rot gefärbtem Kunststoff, die zum besseren Reflektieren der Strahlen mit pyramidenförmigen Erhöhungen versehen und in ein mit Befestigungsbolzen ausgestattetes Gehäuse eingebaut ist. Siehe auch Avis 3926 90/3 2. Luftfeder bestehend aus einem gewebeverstärkten Gummibalg (vulkanisierter Kautschuk), Stahlplatten und einem Kunststoffkolben, der als Komponente eines Aufhängungssystems von Sattelaufliegern verwendet werden soll. Die Ware wurde entwickelt, um Erschütterungen und Stöße zu absorbieren und als Schwingungsdämpfer und für die Höhenverstellung des Fahrwerks zu dienen. Der Kunststoffkolben ermöglicht eine weitere Abstimmung der Federraten. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch Avis Nr. 8716 90/3. 3. …

Pos. 8716

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 8716.90.30.00.0?

Die Zolltarifnummer 8716.90.30.00.0 umfasst Karosserien und Aufbauten. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 8716.90.30.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 8716.90.30.00.0 beträgt 1,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 8716.90.30.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 871690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8716.90.30.00.0?

8716.90.30.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 8716.90.30.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

8716.90.30.00.0 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon > 871690 Teile > 87169030 Karosserien und Aufbauten. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8716.90.30.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8716.90.30.00.0 erfasst, zum Beispiel DE3406/09-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 8716.90.30.00.0?

Warennummer 8716.90.30.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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