Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6306.12.00: Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6306.12.00 steht für Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6306.12.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6306.12.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
  3. 6306.12aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6306.12.00Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.12.00

HS-Code6306.126 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6306.12.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI24368/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-09-14

Markise, sog. Schirmmarkise/Sonnensegel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einem Pappkarton verpackt, noch nicht zusammengesetzt eingehend, mit Montage- material; als Standmarkise gearbeitet, mit den Abmessungen von laut Antrag 3,5 m x 2,5 m; veranschaulicht durch Abbildungen, eine Aufbauanleitung und eine Markisenbespannung von recht- eckiger Form, - mit einer Bespannung aus ca. 0,4 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); auf der Oberseite mit mehreren über die gesamte Breite reichenden, tunnelartigen Einschubtaschen (mit bogenförmigen Aussparungen in der Mitte) zur Aufnahme der Bügelstreben versehen;​ an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt bzw. im Bereich der Aussparungen jeweils mit einem schmalen, einfarbigen Gewebeband eingefasst (u. a. somit konfektioniert), - laut Antrag: -- mit einem Gestell (mit zwei Bodenständern) aus unedlem Metall, -- mit einem Seilzugsystem zum seitlichen Aufziehen und Schließen und einem Hebel zum beidseitigen, stufenlosen Neigen ausgestattet, - ohne schirmähnliche Spannvorrichtung (u. a. ohne einrastbare Streckerschienen mit federunter- stütztem Schieber), somit kein Schirm bzw. keine schirmähnliche Ware der Position 6601, - erfüllt aufgrund der o. g. Ausstattung (u. a. Seilzugsystem) die Merkmale zur Einreihung als Markise, somit kein Sonnensegel der Unterposition (KN)​ 6306 9000. "Markise aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI35112/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-10-17

Markise, sog. Vollkassettenmarkise, Art. 2556002, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch Abbildungen und Produktbeschreibungen, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Vollkassettenmarkise, einer Fernbedienung und einer Handkurbel; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und laut Antrag mit Befestigungsmaterial zur Wandmontage in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht, - Vollkassettenmarkise: -- zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer Markise, einem Motor und einem Sensor, -- laut Antrag: --- mit einer Markise in den Abmessungen von 5 m x 3 m; mit einer Markissenbespannung aus dicht strukturierten Geweben aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und einer Vollkassette aus Aluminium; --- mit einem sog. Funkmotor sowie einem sog. Wind-/Sonnen-/Regensensor ausgestattet (beide sind bereits in die Markise eingebaut), -- u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, -- insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt die Markise den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware und insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Sonnenschutz bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen gegenüber dem Aluminium den wesentlichen Charakter der Markise, - Fernbedienung: laut Antrag zur Ansteuerung des Motors, - Handkurbel: laut Antrag für den Notbetrieb, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung, den Umfang und den Gesamt- eindruck verleiht die Vollkassettenmarkise der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Markise aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

FRBTIFR-BTI-2019-18262Erteilt von FRGültig bis 2022-04-03

Store d'extérieur en tissu de fibres synthétiques enduit (acrylique), enroulable, doté d’une structure en aluminium et d’une motorisation.

DEBTI24315/20-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-09

Planen, Foto siehe Anlage, - anhand eines Fotos und eines Gewebeabschnitts veranschaulicht, - laut Antrag: -- als zweiteilige Zusammenstellung aus einem Seitenteil mit und einem Seitenteil ohne "Fenster", -- flache Erzeugnisse; rechteckig, -- aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit einem silbernen Farbaufstrich ("silver coating") versehenen Geweben der Position 5907 aus Polyester (synthetische Chemiefasern); ein Seitenteil mit einem quadratischen "Fenster" aus klarsichtigem Kunst- stoff, -- an den Rändern mit Schlaufen ausgestattet, die der Befestigung am Pavillon-Gestänge dienen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellen sich als Seitenteile eines Gartenpavillons und damit als Zeltplanen dar (somit Einreihung als Planen; daher weder Waren der Unterposition 6306 9000 noch der Position 6307). "Planen aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DE5259/16-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-09

Plane, sog. Seitenteil zu Pavillon HHM 452354, Art.-Nr. HHM 452357, Foto siehe Anlage, - anhand eines Fotos und eines Gewebeabschnitts veranschaulicht, - laut Antrag: -- flaches Erzeugnis; rechteckig, den Abmessungen des "Pavillons mit ausklappbarem Seitenteil" entsprechend gearbeitet, -- aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einem mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren, silbernen Farbaufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - stellt sich als Seitenteil eines Gartenpavillons und damit als Zeltplane dar (somit Einreihung als Plane; kein unfertiger Pavillon, somit keine Ware der Unterposition 6306 90). "Plane aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DE3518/16-1Erteilt von DEGültig bis 2021-11-18

Planen, sog. Seitenteile zu Pavillon, 2er-Set, Art.-Nr. HHM 374830, Foto siehe Anlage, - anhand eines Fotos und eines Gewebeabschnitts veranschaulicht, - als zweiteilige Zusammenstellung aus einem Seitenteil mit und einem Seitenteil ohne "Fenster", - laut Antrag: -- flache Erzeugnisse; rechteckig, -- aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Polyester (synthetische Chemiefasern); ein Seitenteil mit einem rechteckigen "Fenster" aus klarsichtigem Kunststoff, -- an den Rändern gesäumt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - die Gewebe verleihen dem Seitenteil mit "Fenster" insbesondere im Hinblick auf den Umfang seinen wesentlichen Charakter, - stellen sich als Seitenteile eines Gartenpavillons und damit als Zeltplanen dar (somit Einreihung als Planen; kein unfertiger Pavillon, somit keine Waren der Unterposition 6306 90). "Planen aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI35057/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-17

Planen, sog. HAVESON Seitenteile f. Easy Up Pavillon, Art.Nr. 300398, Foto siehe Anlage, - anhand eines Fotos und eines Gewebeabschnitts veranschaulicht, - als zweiteilige Zusammenstellung aus Seitenteilen ohne "Fenster", - laut Antrag: -- flache Erzeugnisse; rechteckig, in den Abmessungen von 300 cm x 193 cm, -- aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einem silbernen Farbaufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - stellen sich als Seitenteile eines Gartenpavillons und damit als Zeltplanen dar (somit Einreihung als Planen; kein unfertiger Pavillon). "Planen aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI35053/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-17

Planen, sog. HAVESON Seitenteile f. Easy Up Pavillon 3x6m, Art.Nr. 300671, Foto siehe Anlage, - anhand eines Fotos und eines Gewebeabschnitts veranschaulicht, - als zweiteilige Zusammenstellung aus Seitenteilen ohne "Fenster", - laut Antrag: -- flache Erzeugnisse; rechteckig, in den Abmessungen von 298 cm x 220 cm, -- aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einem silbernen Farbaufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - stellen sich als Seitenteile eines Gartenpavillons und damit als Zeltplanen dar (somit Einreihung als Planen; kein unfertiger Pavillon). "Planen aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6306

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört eine Reihe von Waren aus Spinnstoffen, im Allgemeinen aus Gewebe, deren gemeinsame Charakteristik darin besteht, dass sie üblicherweise aus widerstandsfähigen, dicht strukturierten Flächenerzeugnissen hergestellt sind. 1. Planen sind Waren, die dazu bestimmt sind, im Freien lagernde oder auf Schiffen, Eisenbahnwagen, Lastwagen usw. verladene Waren gegen Witterungsunbilden zu schützen. Sie werden gewöhnlich aus beschichteten oder unbeschichteten Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus verhältnismäßig schweren Leinwand-/Canvasgeweben aus Hanf, Jute, Flachs oder Baumwolle hergestellt und sind wasserdicht. Die aus Leinwand/Canvas hergestellten werden gewöhnlich mit Teer oder Chemikalien wasserdicht und verrottfest gemacht. …

Pos. 6306

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …

Pos. 6306

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.12.00?

Die Zolltarifnummer 6306.12.00 umfasst Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.12.00?

Der Drittlandszollsatz für 6306.12.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6306.12.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630612. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.12.00?

6306.12.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6306.12.00 im Zolltarif eingeordnet?

6306.12.00 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen > 630612 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.12.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.12.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI24368/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.12.00?

KN-Code 6306.12.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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