Zolltarifnummer 6304.92.00.90.0: Andere Waren zur Innenausstattung, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6304.92.00.90.0 steht für Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6304.92.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6304.92.00.90.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
- 6304.92aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.92.00andere, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.92.00.90andere
- 6304.92.00.90.0Andere Waren zur Innenausstattung, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.92.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Wickelauflagenbezug, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton mit Sichtfenster verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; flachliegend in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 90 cm, auf der Rückseite mit einer ca. 49 cm x 41 cm großen Öffnung, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - entlang der Öffnung mit einer Randeinfassung aus bedruckten Gewirken versehen, - mit einer mittels Druckknöpfen abtrennbaren, zweilagig gearbeiteten Auflage in den Abmes- sungen von ca. 64 cm x 51 cm: -- mit einer Außenlage aus ca. 2,1 mm dicken, einfarbigen Schlingengewirken aus laut Antrag 90 % Baumwolle und 10 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einer Innenlage aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan) überzogenen Schlingengewirken aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester, -- an den Rändern zusammengenäht, an drei Seiten mit einer Randeinfassung aus bedruckten Gewirken versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - nicht gepolstert (somit keine Ware der Position 9404), - wird als Bezug über eine sog. Wickelauflage gezogen und stellt sich nach der Materialbeschaf- fenheit, den Abmessungen und insbesondere nach dem Verwendungszweck als Ware zur Innen- ausstattung dar, - im Hinblick auf den Verwendungszweck und das äußere Erscheinungsbild sind die Gewebe und die Gewirke als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Ware zur Innenausstattung (Wickelauflagenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Auflage für Wickelauflagenbezug, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole in einem Polybeutel verpackt, - annähernd rechteckig, mit teilweise abgerundeten Ecken; flachliegend in den Abmessungen von laut Antrag 63 cm x 52 cm, - zweilagig gearbeitet: -- mit einer Außenlage aus ca. 2,3 mm dicken, einfarbigen Schlingengeweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle -- mit einer Innenlage aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyurethan) laminierten Schlingengewirken aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasen), - an den Rändern zusammengenäht, an drei Seiten mit einer Randeinfassung aus einfarbigen Geweben versehen, - in den Ecken mit Druckknöpfen zur Befestigung an einem dafür vorgesehenen Wickelauflagen- bezug (nicht Gegenstand der vZTA) ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - nicht gepolstert (somit keine Ware der Position 9404), - wird als Bezug auf eine sog. Wickelauflage gelegt und stellt sich nach der Materialbeschaffenheit, den Abmessungen und insbesondere nach dem Verwendungszweck als Ware zur Innenaus- stattung dar, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6304 91. "Ware zur Innenausstattung (Auflage für Wickelauflagenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Überwurf, sog. Überwurf für Sofa oder Bett, Art. 339771, Foto siehe Anlage, - mit einer umgebundenen Schleife mit aufgezogener, bedruckter Pappkarte versehen, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 130 cm x 170 cm, - aus bis zu ca. 4 mm dicken, unterschiedlich strukturierten, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 88 % Baumwolle und 12 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Längsseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, an den Schmalseiten mit geknoteten Fransen ausgestattet (somit konfektioniert), - auf der Schauseite mit zwei, jeweils über die gesamte Breite aufgenähten Borten mit geknoteten Fransen verziert, - aufgrund der Ausstattung keine Ware der Position 6301, - dient laut Antrag als Überwurf für ein Sofa oder Bett; aufgrund der Abmessungen kein Bettüberwurf der Unterposition (HS) 6304 19. "Andere Ware zur Innenausstattung (Überwurf), aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Überwurf, sog. Sofaüberzug in grün, Artikelnummer: 106382, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - rechteckig; laut Antrag in den Abmessungen von 210 cm x 275 cm, - aus einem ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, damit konfektioniert, - dient laut Antrag als vielseitig verwendbarer Überwurf (bspw. für Sessel oder Sofas) oder als Tischdecke, - u. a. aufgrund der Abmessungen keine Decke der Position 6301 und kein Bettüberwurf der Unter- position (HS) 6304 19, - kann sowohl als Tischdecke als auch als Überwurf für Sitzmöbel verwendet werden, es handelt sich somit gleichermaßen um Tischwäsche der Unterposition (HS) 6302 51 als auch um eine andere Ware zur Innenausstattung i. S. d. Unterposition (HS) 6304 92; der Überwurf ist somit der von den gleicher- maßen in Betracht kommenden Unterpositionen (HS; 6302 51 und 6304 92) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition (HS) zuzuweisen. "Ware zur Innenausstattung (Überwurf), aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Überwurf, sog. Sofaüberzug mit Muster, Artikelnummer: 106381, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - rechteckig; laut Antrag in den Abmessungen von 210 cm x 275 cm, - aus einem ca. 0,3 mm dicken, bedrucken (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt) Gewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, damit konfektioniert, - dient laut Antrag als vielseitig verwendbarer Überwurf (bspw. für Sessel oder Sofas) oder als Tischdecke, - u. a. aufgrund der Abmessungen keine Decke der Position 6301 und kein Bettüberwurf der Unter- position (HS) 6304 19, - kann sowohl als Tischdecke als auch als Überwurf für Sitzmöbel verwendet werden, es handelt sich somit gleichermaßen um Tischwäsche der Unterposition (HS) 6302 51 als auch um eine andere Ware zur Innenausstattung i. S. d. Unterposition (HS) 6304 92; der Überwurf ist somit der von den gleicher- maßen in Betracht kommenden Unterpositionen (HS; 6302 51 und 6304 92) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition (HS) zuzuweisen. "Ware zur Innenausstattung (Überwurf), aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Wickelauflagenüberzug, sog. große Wickelauflage, Art. 7412000, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton mit Sichtfenster verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; flachliegend laut Antrag in den Abmessungen von (L x B): 85 cm x 72 cm, auf der Rückseite mit einer ca. 54 cm x 44 cm großen Aussparung, - aus verschiedenen, ca. 1,9 mm dicken einfarbigen und buntgewebten Schlingengeweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - auf der Schauseite mit einem aufgestickten Motiv verziert, - am Rand zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), entlang der Aussparung mit einem schmalen Gewebeband eingefasst, - nicht gepolstert (somit keine Ware der Position 9404), - wird als Bezug über eine sog. Wickelauflage gezogen und stellt sich nach der Materialbeschaffenheit, den Abmessungen und insbesondere nach dem Verwendungszweck als Ware zur Innenausstattung dar. "Ware zur Innenausstattung (Wickelauflagenüberzug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Wickelauflagenbezug, Art. 7411873, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton mit Sichtfenster verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; flachliegend in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 90 cm, auf der Rückseite mit einer ca. 49 cm x 41 cm großen Öffnung, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - entlang der Öffnung mit einer Randeinfassung aus bedruckten Gewirken versehen, - mit einer mittels Druckknöpfen abtrennbaren, zweilagig gearbeiteten Auflage in den Abmessungen von ca. 64 cm x 51 cm: -- mit einer Außenlage aus ca. 2,1 mm dicken, einfarbigen Schlingengewirken aus laut Antrag 90 % Baumwolle und 10 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einer Innenlage aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan) beschichteten Schlingengewirken aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester, -- an den Rändern zusammengenäht, an drei Seiten mit einer Randeinfassung aus bedruckten Gewirken versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - nicht gepolstert (somit keine Ware der Position 9404), - wird als Bezug über eine sog. Wickelauflage gezogen und stellt sich nach der Materialbeschaffenheit, den Abmessungen und insbesondere nach dem Verwendungszweck als Ware zur Innenausstattung dar, - im Hinblick auf den Verwendungszweck und das äußere Erscheinungsbild sind die Gewebe und die Gewirke als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Ware zur Innenausstattung (Wickelauflagenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Wickelauflagenüberzug, sog. Wickelauflagenbezug, Art. 7411731, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton mit Sichtfesnster verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; flachliegend lt. Antrag in den Abmessungen von 90 cm x 80 cm, auf der Rückseite mit einer ca. 54 cm x 44 cm großen Öffnung, - aus verschiedenen ca. 1,9 mm dicken einfarbigen Schlingengeweben nach Art der Frottiergewebe aus lt. Antrag 100 % Baumwolle, - auf der Schauseite mit einer Stickerei verziert, - am Rand zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), entlang der Öffnung mit einem schmalen Gewe- beband eingefasst, - nicht gepolstert (somit keine Ware der Position 9404), - wird als Bezug über eine sog. Wickelauflage gezogen und stellt sich nach der Materialbeschaffenheit, den Abmessungen und insbesondere nach dem Verwendungszweck als Ware zur Innenausstattung dar. "Ware zur Innenausstattung (Wickelauflagenüberzug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …
Zu Unterposition 6304 92: 1. Gesteppte dekorative Kissenhülle („Sham“) aus einem gewebten Flächenerzeugnis aus Baumwolle, rechteckig (76 x 63 cm), bestehend aus einer gesteppten Vorderseite, einer Rückseite und dekorativen Rüschen. Die Vorderseite mit einer sichtbaren Außenseite aus Patchwork besteht aus einem gesteppten Erzeugnis aus einer Wattierungslage aus Polyester zwischen zwei Gewebelagen aus Baumwolle. Die Vorder- und die Rückseite sind so zusammengesetzt, dass eine Art Tasche entsteht und auf der Rückseite befindet sich eine Öffnung, die mit einem Reißverschluss versehen ist, um ein Kissen oder Polster einfügen zu können. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und 6.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6304.92.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 6304.92.00.90.0 umfasst Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6304.92.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 6304.92.00.90.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6304.92.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630492. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6304.92.00.90.0?
6304.92.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6304.92.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
6304.92.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 > 630492 aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 63049200 andere, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 6304920090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6304.92.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6304.92.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI15004/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6304.92.00.90.0?
Warennummer 6304.92.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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