Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6104.39.00: Jacken, aus anderen Spinnstoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6104.39.00 steht für Jacken, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6104.39.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6104.39.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
7

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
  3. 6104.39aus anderen Spinnstoffen
  4. 6104.39.00Jacken, aus anderen Spinnstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.39.00

HS-Code6104.396 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6104.39.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI52570/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-26

Jacke, sog. Bekleidungsteil für Frauen, Größe 36, Foto siehe Anlage, - mit Teilen der Vorderseite, einer Rückseite und Ärmeln aus ca. 1,9 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 70 % Viskose (künstliche Chemiefasern) sowie 24 % Polyester und 6 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); mit einer übrigen Vorderseite und einer Kapuze aus einem dreilagigen, durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnis, mit einer Außen- und Innenlage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester und einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff, - über die Taille reichend (Rückenlänge ca. 63 cm), - mit einer angesetzten, gefütterten Kapuze mit Tunnelzug, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - stellt sich aufgrund des Schnitts als Jacke dar, somit keine Strickjacke, - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Gewirke und die Gewebe als annähernd gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Postition 6204. "Jacke, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DEBTI22253/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-12

Jacke, sog. Damen Jacke, Art. 20113, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 68 % Viskose (künstliche Chemiefasern), 27 % Polyamid und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - ungefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 55 cm), - mit einem kurzen Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit eingearbeiteten Schulterpolstern, - mit langen Ärmeln, - in Bahnen gearbeitet, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille mit Reißverschluss, - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - stellt sich aufgrund des Schnitts als Jacke dar, somit keine Strickjacke. "Jacke, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DEBTI22254/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-08-19

Jacke, sog. Damen Blazer, Art. 20109, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,9 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 68 % Viskose (künstliche Chemiefasern) sowie 27 % Polyamid und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); auf dem Vorderteil großflächig bestickt (laut Antrag wurde das Kleidungsstück nach der Konfektionierung bestickt, daher nicht aus Stickerei der Position 5810), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 62 cm), vorn spitz zulaufend bis zu ca. 10 cm länger gearbeitet, - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, in der Taille mit einem Knopf von rechts auf links zu schließen (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand und an den Ärmelenden lediglich geschnitten - stellt sich aufgrund des Schnitts als Jacke dar, somit keine Strickjacke. "Jacke, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DE9115/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-03

Jacke, sog. Damen Jacke, Model: 428, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 68 % Viskose (künstliche Chemiefasern), 27 % Polyester und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - durchgehend leicht gefüttert, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 79 cm), - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, mit einem Knopf von rechts über links zu schließen (Frauenkleidung), - im Bereich der Schultern zusätzlich gepolstert, - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei aufgenähten Taschenattrappen, - körpernah geschnitten; in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Jacke, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DE8241/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-05-11

Jacke, sog. Damenjacke, Modell 726134, Größe 38, siehe Foto, - aus verschiedenen, bis zu 1,1 mm dicken Gewirken aus laut Antrag 64% Viskose (künstliche Chemiefasern), 28% Polyamid und 8% Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: 58 cm), - mit einem doppelten Stehkragen; der äußere Stehragen ist mit einem Tunnelzug versehen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Merkmale auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - mit einem Schultersattel; in acht Bahnen gearbeitet; ungefüttert, - mit zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille (u. a. somit keine Hemdbluse), - mit Besätzen aus Geweben aus Chemiefasern verziert, - vorn am unteren Rand mit einem Firmenlogo bedruckt, - kennzeichnet sich aufgrund des allgemeinen Aussehens und einer gewissen Formfestigkeit (Schultersattel, Bahnenschnitt) als Jacke der Position 6104 (somit keine Strickjacke der Position 6110), - wird üblicherweise nicht über jeder anderen Kleidung getragen und bietet keinen Wetter- schutz (somit auch kein Kleidungsstück der Position 6102). "Jacke, aus Gewirken, für Frauen, aus künstlichen Chemiefasern"

DEF/5236/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-09-14

Jacke für Frauen, Artikel B6690/Q1574, Größe 38, siehe beigefügtes Foto, - seitlicher Bereich der Vorderteile, Rückenteil und überwiegender Teil der Ärmel aus 1,0 mm dicken, einfarbigen Gewirken, - restlicher Bereich der Vorderteile, Kragen und Abschlüsse an den Ärmelenden aus 0,3 mm dicken, einfarbigen, doppelt gearbeiteten Geweben, - beide Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 65% Rayon (künstliche Chemiefasern) und 35% Polyester (synthetische Chemiefasern), - nach dem Umfang und dem Wert verleihen die Gewirke der Jacke ihren wesentlichen Charakter, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 60 cm), - mit einem leicht halsfernen Ausschnitt mit Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit ca. 10 cm langen, manschettenartigen Abschlüssen aus Geweben, - in fünf Längsteilen (Bahnen) gearbeitet; ungefüttert, - an den Rändern der gewebten Teile mit einem angesetzten, gerüschten Abschluss; an den gewirkten Teilen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kennzeichnet sich aufgrund des allgemeinen Aussehens, einer gewissen Formfestigkeit, der Ausstattung und des Materials als Jacke der Position 6104 (somit keine Hemdbluse der Position 6106 und keine Strickjacke der Position 6110), - wird nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen (somit kein windjackenähnliches Kleidungsstück der Position 6102).

DEF/3535/06-1Erteilt von DEGültig bis 2012-07-23

Jacke für Frauen, Style 524827, Größe 38, siehe beigefügtes Foto, - aus 2,1 mm dicken, einfarbigen, festen Gewirken aus lt. Antrag 62 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 38 % Wolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 58 cm), - nicht gefüttert, - mit Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden, asymmetrisch gearbeiteten Öffnung mit Knotenknopfver- schluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, - in Bahnen gearbeitet, - an den Ärmelenden und am unteren Rand durch Überwendlichnähte gesäumt, - kennzeichnet sich aufgrund des allgemeinen Aussehens, einer gewissen Formfestigkeit, der Ausstattung und des Materials als Jacke der Position 6104 (somit kein Kleidungsstück der Position 6106 und auch keine Strickjacke der Position 6110), - wird nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen (somit kein Kleidungsstück der Position 6102).

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6104

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6103 gelten für die Erzeugnisse dieser Position sinngemäß. (entfallen) bis Alle Teile eines Kostüms müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingesetzter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück der Rock oder Hosenrock, die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen. …

Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.39.00?

Die Zolltarifnummer 6104.39.00 umfasst Jacken, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.39.00?

Der Drittlandszollsatz für 6104.39.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6104.39.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610439. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.39.00?

6104.39.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6104.39.00 im Zolltarif eingeordnet?

6104.39.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610439 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.39.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.39.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI52570/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.39.00?

KN-Code 6104.39.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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