Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0: Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4602.19.90.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4602.19.90.10.0
Drittlandszoll
3,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
  2. 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
  3. 4602.19aus pflanzlichen Stoffen, andere
  4. 4602.19.90andere
  5. 4602.19.90.10handgearbeitet
  6. 4602.19.90.10.0Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0

HS-Code4602.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4602.19.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4602.19.90.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4602.19.90.10.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI6211/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen oben offenen, zylinderförmigen (d: ca. 26 cm; h: ca. 28 cm) Aufbewahrungskorb aus naturfarbenen Strängen aus miteinander verfochtenen Blättern der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46; charakterverleihend; Ware der Position 4601). Die Stränge sind spiralartig gelegt und mittels Spinnstoffgarnen miteinander vernäht. Auf der Seitenwand ist der nach ergänzenden Angaben handgefertigte Korb mit dem Schriftzug „Play“ (augenscheinlich Zuschnitte aus Spinnstoffen) verziert. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Korbmacherware, aus Waren der Position 4601 gefertigt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus, Rattan oder Stroh, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet“.

DEBTI11137/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen oben offenen, runden (d: ca. 24 cm; h: ca. 13 cm) Aufbewahrungskorb aus naturfarbenen, gedrehten Strängen aus Binsengras (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46; charakterverleihend; Ware der Position 4601). Die Stränge sind spiralartig gelegt und mittels Spinnstoffgarnen miteinander vernäht. An der Oberseite ist der gewellte Rand des handgearbeiteten Korbes mit einer mintfarbenen Spinnstoffschnur verziert. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Korbmacherware, aus Waren der Position 4601 gefertigt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus, Rattan oder Stroh, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet“.

DEBTI6976/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-26

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung der Ware handelt es sich um eine annähernd runde Platzmatte mit welligem Rand (Durchmesser ca. 38 , 5 cm). Das handgearbeitete Erzeugnis besteht aus Strängen aus getrocknetem und miteinander verflochtenem Seegras (Cyperus malaccensis, Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, Ware der Position 4601), die spiralartig nebeneinander gelegt und mittels Haltfäden miteinander verbunden sind. Am Rand sind die Stränge des Platzsets weiß eingefärbt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Flechtstoffen, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülse aus Stroh, handgearbeitet".

DEBTI40766/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-23

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine runde Aufbewahrungsbox (D 27 x H 11 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, der mit zwei miteinander zu einem Strang eingedrehten Seegrassträngen der Position 4601 umflochten ist (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Das in Handarbeit gefertigte Behältnis ist in sieben kleine Fächer unterteilt, die für die Aufbewahrung von Teebeuteln vorgesehen sind. Die Deckfläche ist mit einem passgenauen Klappdeckel ausgestattet. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".

DEBTI40060/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-23

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine L 32 cm x B 21 cm x H 10 cm große Aufbewahrungsbox. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, der mit zwei miteinander zu einem Strang eingedrehten Seegrassträngen der Position 4601 umflochten ist (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Das in Handarbeit gefertigte Behältnis ist in acht kleine Fächer unterteilt (7 x 8 x 9 cm), die für die Aufbewahrung von Teebeuteln vorgesehen sind. Die Deckfläche ist mit einem passgenauen Klappdeckel ausgestattet. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".

DEBTI41080/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildungen handelt es sich bei dem sog. "Papierkorb" um einen handgearbeiteten, Korb ohne weitere Unterteilung. Die Ware besteht aus einem Gestell aus unedlen Metallen, welches unmittelbar mit getrockneten Streifen von der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. An den Seiten ist der Korb mit zwei Grifföffnungen versehen. Das Erzeugnis wird in den Ausführungen rund (Ø 25 cm, Höhe 30cm) und eckig (25 x 25 x 30 cm) vertrieben. Im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung der Ware wird der Charakter des Papierkorbes durch den Flechtstoff bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, nicht aus Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".

DEBTI40017/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Fotos handelt es sich bei der Ware um ein 2er-Set von handgearbeiteten Aufbewahrungskörben (Außenabmessungen 30 x 34 x 15 cm). Die rechteckigen Körbe besitzen ein formgebendes Drahtgestell aus unedlem Metall, welches mit zusammengedrehten Seegrassträngen (Flechtstoff gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. An den beiden kürzeren Seiten der Körbe sind jeweils mittig am oberen Rand Aussparungen eingearbeitet, die als Griffe dienen. Der Flechtstoff aus Seegras ist im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung als Korb charakterverleihend. Zolltarifrechtlich wird die Ware als "Korbmacherware, unmittelbar aus Waren der Pos. 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI41071/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-16

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um 10 cm hohe Aufbewahrungsboxen für Teebeutel in zwei verschiedenen Formen (rund mit D 27 cm; rechteckig L 33 x B 21 cm). Die Erzeugnisse bestehen jeweils aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, welche unmittelbar mit getrockneten Blättern der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten sind. Die in Handarbeit gefertigten Behältnisse sind in acht (rechteckig) bzw. sieben (rund) kleine Fächer unterteilt, die für die Aufbewahrung von Teebeuteln vorgesehen sind. Die Deckflächen sind mit passgenauen Klappdeckel ausgestattet. Die Flechtstoffe verleihen der Waren aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4602

Zu Unterposition 4602 19 90: Hierher gehören: 1. die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffer 2) genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 20 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind. 2. Waren aus Luffa. Luffa oder Zouffa oder Loofah, auch pflanzlicher Schwamm genannt, gehört zu Unterposition 1404 90 00 und besteht aus dem Zellgewebe eines exotischen Zierkürbis (Cucurbita): Luffa cylindrica.

Pos. 4602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …

Pos. 4602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …

Kapitel 46

1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0?

Die Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.19.90.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 4602.19.90.10.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4602.19.90.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460219. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0?

4602.19.90.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4602.19.90.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

4602.19.90.10.0 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460219 aus pflanzlichen Stoffen, andere > 46021990 andere > 4602199010 handgearbeitet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.19.90.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.19.90.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI6211/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0?

Warennummer 4602.19.90.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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