Zolltarifnummer 4602.11.00.90.0: Korbmacherwaren und andere Waren, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4602.11.00.90.0 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4602.11.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 4602.11.00.90.0
- Drittlandszoll
- 3,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
- 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
- 4602.11aus Bambus
- 4602.11.00aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus
- 4602.11.00.90andere
- 4602.11.00.90.0Korbmacherwaren und andere Waren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.11.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Waremuster handelt es sich um einen sogenannten Aufbewahrungskorb (Artikelnummer 377967). Das annähernd rechteckige, ca. 20 x 12 x 8 cm große Erzeugnis, besteht aus dünnen, biegsamen, ca. 2 mm starken Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel mit Haltefäden aus Spinnstoffen aneinandergefügt, mit einem undichten Spinnstoffgewebe unterlegt sowie am Rand einem Spinnstoffband eingefasst sind (Matte der Position 4601). Der Boden des Korbes besteht aus Holzfaserplatte und der obere Rand ist zusätzlich im Inneren mit einem schmalen Pappstreifen verstärkt. Im Inneren ist der Aufbewahrungskorb mit einem naturfarbenen Spinnstoffgewebe ausgeschlagen. Der Charakter der Ware wird hinsichtlich des Umfanges, der Bedeutung für die Verwendung sowie des Gesamterscheinungsbildes durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korbmacherwaren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. „Bambusrollo natur“ um ein 60 x 160 cm großes Zugrollo. Das nicht ausschließlich handgearbeitete Erzeugnis besteht aus dünnen, etwa 3 mm breiten, biegsamen, beigefarbenen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die in Flächenform parallel aneinandergelegt und mittels Spinnstoffgarnen miteinander verbunden sind (Ware der Pos. 4601). Am oberen Ende schließt die Ware mit zwei Holzleisten ab, die mit einer Arretierung für ein Zugband und Metallhaken zur Montage ausgestattet sind. Die Ware ist mit Montagematerial in einer klarsichtigen Kunststofffolie mit Pappeinleger verpackt. Der Charakter der Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „andere Flechtstoffware, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Warenprobe handelt es sich bei dem Artikel 796479 um einen sogenannten "Aufbewahrungskorb HOME". Der ca. 19,5 x 10 x 8 cm große, oben offene Korb mit ovaler Grundfläche besteht aus einem Korpus aus einer Matte in Form von parallel aneinandergefügten, mit Haltebändern aus Spinnstoff flächenförmig verbundenen (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46), ca. 6 mm breiten, biegsamen Stäbchen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Matte ist zusätzlich an den Rändern mit einem Gewebeband aus Spinnstoffen eingefasst und mit einem undichten Spinnstoffgewebe verstärkt. Am oberen Rand ist der Korb mit einem Ring aus unedlem Metall stabilisiert. Der Boden des Korbes besteht aus einer Faserplatte aus Holz. In die Ware ist eine passend gearbeitete, herausnehmbarer Einlage aus einem Spinnstoffgewebe (schwarz, grau oder weiß) eingelegt. Im Hinblick auf den Umfang, das äußere Erscheinungsbild und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die aus Waren der Position 4601 hergestellte Ware den Charakter des zusammengesetzten Erzeugnisses. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit sind nicht ersichtlich. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein sog. Bambusrollo (Art. 8373121). Das etwa 90 x 220 cm große Rollo besteht aus dünnen, ca. 2,5 mm breiten, biegsamen, beigen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) die in flächenform parallel mittels Spinnstoffgarnen aneinandergefügt sind (Ware der Pos. 4601). Das Rollo ist am unteren Ende mit einem Bambusrohr versehen und verfügt am oberen Ende über eine Holzleiste, an der zwei Aufhängevorrichtungen aus unedlem Metall mit Zugbändern aus Spinnstoffen befestigt sind. Der Charakter der Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit liegen nicht vor. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Wäschesammler weiß, Art. 13412" um eine zylindrische Korbmacherware (Durchmesser ca. 35 cm, Höhe ca. 60 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem Korpus aus einer Matte in Form von parallel aneinandergefügten, mit Haltebändern aus Spinnstoff flächenförmig verbundenen (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46), etwa 1 cm breiten, weißen, biegsamen Stäbchen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Matte ist zusätzlich auf eine einfache Unterlage aus Spinnstoffgarnen aufgebracht und an den Rändern mit einem weißen Gewebeband aus Spinnstoffen eingefasst. In den Korpus ist eine runde Bodenplatte aus Holz sowie an der Oberseite zur Verstärkung ein Ring aus Metalldraht eingesetzt. Das Erzeugnis ist mit einem abnehmbaren Deckel ausgestattet, welcher aus zwei miteinander verklebten, rund zugeschnittenen Matten (der Beschaffenheit des Korpus entsprechend) besteht, die mit einem weißen Spinnstoffgewebeband eingefasst sind. Der Korpus und der Deckel sind mit weißen Spinnstofftauen als Tragegriffe ausgestattet. In die Ware ist ein passend gearbeiteter, herausnehmbarer sog. Wäschesack aus einem wollweißen Baumwollgewebe eingesetzt, welcher mit einer Zugkordel verschlossen werden kann. Im Hinblick auf den Umfang, das äußere Erscheinungsbild und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die aus Waren der Position 4601 hergestellte Ware den Charakter des zusammengesetzten Erzeugnisses. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit liegen nicht vor. Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 kommt nicht in Betracht, da sog. Wäschekörbe nicht als Gebrauchsgegenstand der Ausstattung von Wohnungen, Hotels und dergleichen dienen. Das Erzeugnis ist noch nicht zusammengesetzt in einem Polybeutel mit Pappeinleger verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Aufbewahrungs-Körbchen, Art. 18021" um einen oben offenen Korb (Höhe ca. 9 cm, Länge und Breite ca. 14 cm). Die sich nach unten leicht verjüngende Ware besteht überwiegend aus Matten aus flachen, weiß lasierten Stäbchen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Flechtstoffe der verarbeiteten Matten wurden parallel aneinander gefügt und mit Spinnstoffgarnen flächenförmig verbunden. Die Kanten des Korbes sind durch Gewebebänder eingefasst. Die im Hinblick auf den Umfang und die Zierwirkung charakterverleihende Flechtstoffware ist mit einer passend gearbeiteten, herausnehmbaren Spinnstoffeinlage ausgestattet. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit liegen nicht vor. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin, den ergänzenden Angaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem Artikel 747662 um ein sogenanntes Schmuckkästchen. Das ca. 8 x 8 x 8 cm große Erzeugnis besteht aus zwei Seitenwänden aus Holz und einer Mantelfläche aus dünnen, dunkelbraunen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergefügt und durch Haltefäden aus Spinnstoff in Flächenform miteinander verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46; Ware der Position 4601). Je nach Ausführung sind die Haltefäden pinkfarben, türkis oder braun. Der Flechtabschnitt ist je an drei Seiten mit den Seitenwänden verklebt, so dass der Bambus einen flexiblen "Deckel" bildet, welcher mittels einer angebrachten Holzperle und einer elastischen Öse verschlossen werden kann. Hinsichtlich des Umfanges und des Gesamteindrucks bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten, nicht handgearbeiteten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtware, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin, den ergänzenden Angaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem Artikel 747661 um ein sogenanntes Schmuckkästchen. Das ca. 12 x 8,5 x 4,5 cm große Erzeugnis besteht aus zwei Seitenwänden aus Holz und einer Mantelfläche aus dünnen, dunkelbraunen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergefügt und durch Haltefäden aus Spinnstoff in Flächenform miteinander verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46; Ware der Position 4601). Der Flechtabschnitt ist je an drei Seiten mit den Seitenwänden verklebt, so dass der Bambus einen flexiblen "Deckel" bildet, welcher mittels einer angebrachten Holzperle und einer elastischen Öse verschlossen werden kann. Hinsichtlich des Umfanges und des Gesamteindrucks bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten, nicht handgearbeiteten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtware, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht handgearbeitet".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4602 11 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …
1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.11.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 4602.11.00.90.0 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.11.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 4602.11.00.90.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4602.11.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460211. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.11.00.90.0?
4602.11.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4602.11.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
4602.11.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460211 aus Bambus > 46021100 aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus > 4602110090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.11.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.11.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI52696/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.11.00.90.0?
Warennummer 4602.11.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.