Zolltarifnummer 3926.40.00.00: Statuetten und andere Ziergegenstände
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3926.40.00.00 steht für Statuetten und andere Ziergegenstände. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3926.40.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3926.40.00.00
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.40.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Een siervoorwerp in de vorm van een kabouterhuisje met -volgens opgave- de volgende kenmerken en eigenschappen: - voor tuindecoratie; - geeft een kabouterhuis met twee kabouters weer met drie verdiepingen in de vorm van op elkaar gestapelde pompoenen tezamen met de grond waarop het huis staat; - vervaardigd van een hars, een kunststof; - miniatuur ledverlichting aan de binnenzijde van het kabouterhuisje; - een module met fotovoltaïsche cellen die licht omzetten in elektrische stroom; - een elektrische accumulator om elektrische stroom op te slaan; - een schakelaar aan de onderzijde voor het aan- en uitschakelen van de verlichting; - voorzien van een sensor voor het in- en uitschakelen van de verlichting, zodat deze alleen aan is gedurende duisternis; - afmetingen 26,8 cm hoog, 14,2 cm lang en 10,5 cm breed.
Statuette d'ornementation représentant une tête de gnome réalisée en matière plastique (Polyrésine) et dotée d'un éclairage LED fonctionnant grâce une batterie alimentée par l'énergie solaire. Dimensions : 9,4 x 7,5 x 18,3 cm.
Statuettes d'ornementation représentant un gnome garçon et un gnome fille, réalisées en matière plastique (Polyrésine) et dotées d'un éclairage LED fonctionnant grâce une batterie. Les deux produits sont conditionnés en lot pour la vente au détail. Dimensions : 9,4 x 7,5 x 18,3 cm
Articles de décoration confectionnés en copolymère de matière plastique de type Polyéthylène-co-Propylène. se présentant sous la forme de tubes élastiques, pleins, mous, et souples, partiellement filetés en surface, comportant une extrémité aplatie, l'autre étant de section ronde. Ces articles sont destinés à imiter les vers de terre, et à servir de décoration, ils sont présentés sous deux couleurs, en assortiment de 10 pièces, et destinés à la décoration lors de la fête d'Halloween selon les déclarations de l'opérateur. Longueur : 10 cm.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Dekorationsfigur in der Form eines Bären. Das ca. T 5 , 5 cm x H 19 cm große, als Kantensitzer gearbeitete Erzeugnis besteht aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit mineralischen Füllstoffen (lt. Antragsangaben aus Polyresin) und stellt einen figürlich ausgearbeiteten, braunen Bären dar, der mit einem grünen Tannenbaum verzierten, roten Strickpullover bekleidet ist. Die Zierfigur ist mit zwei angeklebten Schlenkerbeinen aus rot-weiß gestreiften Spinnstoff sowie zwei schwarzen Stiefelnachbildungen aus Kunststoff ausgestattet. Derartige Waren sind so geformt, dass sie als sog. Kantenhocker z.B. auf Tischkanten oder Fensterbänken ohne sonstige Befestigungsvorrichtung sitzen können. Eine Einreihung in die Position 9505 kommt aufgrund der neutralen Gestaltung sowie des fehlenden Bezugs zum Weihnachtsfest nicht in Betracht. Ein Spielzeug im Sinne der Position 9503 liegt ebenfalls nicht vor, da derartige Erzeugnisse nicht der spielerischen Unterhaltung von Personen, sondern zu Dekorationszwecken dienen. Im Hinblick auf den Umfang sowie der Bedeutung für die Verwendung (Formgebung, Stabilität) bestimmt der Kunststoff gegenüber den Spinnstoffen sowie Füllstoffen den wesentlichen Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sogenannten "Kugelkranz Weihnachten". Das in Form eines runden Kranzes gearbeitete Erzeugnis (Durchmesser ca. 35 cm) besteht aus einem ringförmigen "Sockelelement", auf dem unterschiedlich große (Durchmesser 3 - 5 cm), verschiedenfarbige Kugeln (silber-, gold-, kupfer- und braunfarbig; metallisch glänzend, matt oder beglittert) fest angebracht sind. Sowohl die Kugeln als auch des Sockelelement bestehen aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Eine Einreihung als „Weihnachtsartikel“ kommt für derartige Kränze nicht in Betracht, da diese nicht aufgrund langjähriger nationaler Traditionen im Sinne der Unterposition (HS) 9505 10 als „Weihnachtsartikel“ anerkannt sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ziergegenstand aus Kunststoff".
Article d’ornementation, se présentant sous la forme d’un paysage miniature, composé de : - un carré imitant l'aspect de la pelouse, composé de filaments sur support en feutre (nylon et polyester), d'une dimension de 150x150mm ; - de 14 figurines moulées d'une seule pièce en matière plastique (résine ou polypropylène) représentant des lapins (3), champignons (8), banc (1), panier (1) et maison en forme de radis (1) ; - une barrière d’environ 900mm en bambou et fer. Les figurines peuvent être placées librement sur le carré de pelouse. L'ensemble est conditionné dans un emballage en carton. Dimensions du produit assemblé : 150x160x50mm Poids : 127g
Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und ein Warenmuster veranschaulichten, als "Fashion Schuh Deko" bezeichneten Artikel handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - vier sog. Schnürsenkeln -- mit einer Länge von ca. 100 cm, -- aus einem ca. 0 , 9 cm breiten, bunt gefärbten Flachgeflecht der Position 5808 aus synthetischen Spinnstoffen, -- an beiden Enden mit einer Hülse aus Kunststoff eingefasst (somit konfektioniert), - und vier Bögen (in den Abmessungen von ca. 13 x 7 , 4 cm) mit selbstklebenden, facettiert gearbeiteten Schmucksteinnachbildungen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, -- mit einer metallisierten Rückseite versehen -- auf einem entsprechend gestalteten, transparenten Klebefilm zusammengefügt und auf einer farblosen Schutzfolie aus Kunststoff aufgebracht, -- aufgrund der dreidimensionalen Form keine selbstklebende Flacherzeugnisse der Position 3919, - gemeinsam in einer bunt bedruckten Faltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Set dient dem dekorativen Gestalten von Schuhen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck sind sowohl die Schnürsenkel als auch die Schmucksteine als gleichbedeutend anzusehen. Nach ergänzenden Angaben der Antragstellerin sind die Schmucksteine im Hinblick auf den Wert jedoch als charakterverleihend anzusehen. Eine Einreihung als sog. "Bastelset" in die Unterposition (KN) 9503 0070 kommt nicht in Betracht, da dieses Set lediglich zur Verzierung einer Fertigwaren (hier: Schuhen) dient. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Zu Unterposition 3926 40: 1. Dekorationsartikel aus Kunststoff in Form einer Pinguinfamilie, von innen mit 48 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Die Ware wird nicht für die Beleuchtung von Räumen oder für die Außenbeleuchtung verwendet. Zwei Pinguine sind miteinander verbunden und bilden ein einziges Stück, mit einer Höhe von 23 cm und einer Breite von 26 cm, während der dritte Pinguin 22,5 cm hoch und 14 cm breit ist. Ein Netzkabel verbindet die Ware mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,02 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. Siehe auch die Avise 9505 10/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.40.00.00?
Die Zolltarifnummer 3926.40.00.00 umfasst Statuetten und andere Ziergegenstände. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.40.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 3926.40.00.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3926.40.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.40.00.00?
3926.40.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3926.40.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
3926.40.00.00 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392640 Statuetten und andere Ziergegenstände. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.40.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.40.00.00 erfasst, zum Beispiel NLBTI2025-0841. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.40.00.00?
TARIC-Code 3926.40.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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