Zolltarifnummer 3006.40.00.00: Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3006.40.00.00 steht für Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3006.40.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 30. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3006.40.00.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3006.40.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Tunesien | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Dental repair kit - Consisting of a filling compound & an applicator It is an easy to use home dentist repair kit. The Temporary Filling Material offers 12+ repairs per pack and is designed to help you temporarily repair lost fillings, caps or crowns until you have a chance to visit the dentist. The ingredients are Zinc Oxide Powder, Calcium Sulfate, Petroleum Jelly, Potassium alum, Paraffin, Aluminum Sulphate, Aluminum Phosphate, Menthol Crystals, Eugenol, Yellow Iron Oxide It is presented in a resealable container for sanitary handling of the material. The applicator tool helps to secure the filling material in the repair area to get the best coverage or seal.
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Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe Bei der Ware handelt es sich um ein fluoridhaltiges Ein-Komponenten-Universaladhäsiv zur zahnärztlichen Anwendung. Das Erzeugnis dient als Adhäsiv zwischen verschieden beschaffenen Zahnflächen und Restaurationsmaterialien und verbleibt dabei auf dem Dentin oder dem Zahnschmelz. Das Erzeugnis wird als Nachfüllpack in einer Flasche mit einem deklarierten Volumen von 5 ml, aufgemacht für den Einzelverkauf, mit entsprechenden Angaben zur Anwendung gehandelt. Die Ware ist aufgrund ihrer Beschaffenheit als Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe Bei der Ware handelt es sich um Verpackungseinheiten (KIT) auf der Basis eines fluoridhaltigen Ein-Komponenten-Universaladhäsivs zur zahnärztlichen Anwendung. Das Erzeugnis dient als Adhäsiv zwischen verschieden beschaffenen Zahnflächen und Restaurationsmaterialien und verbleibt dabei auf dem Dentin oder dem Zahnschmelz. Die Verpackungseinheiten umfassen entweder das Adhäsiv mit einem deklarierten Volumen von 5 ml, Spritzen mit Ätzgel, sowie Applikationsbürsten oder das Adhäsiv liegt in Einzeldosen mit einem Volumen von 0,1 ml und entsprechender Anzahl Applikationsbürsten vor. Die Verpackungseinheiten sind für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist aufgrund ihrer Beschaffenheit als Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Arzneiware; Spritzen mit Zahnzement Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus mit Zahnzement gefüllten Spritzen in einem Druckverschlussbeutel, die zusammen mit Einwegspitzen und einer Gebrauchsinformation in einer bunt bedruckten Faltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Informationen über die Zusammensetzung, das Anwendungsgebiet und die Art der Anwendung sind in der Gebrauchsinformation enthalten. Charakterbestimmend für die Ware ist der Zahnzement. Es handelt sich um Zahnzement oder anderen Zahnfüllstoff, der in die Position 3006 4000 des Zolltarifs einzureihen ist.
Arzneiware; Warenzusammenstellung mit Zahnzement Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Spritze mit Zahnzement, zwei Spritzen mit einem Ätzmittel (Phosphorsäure), einem 5 ml Kunfstofffläschchen mit Klebstoff, zwei Platikhaltern, einem Druckverschlussbeutel mit Einwegspitzen sowie einem Druckverschlussbeutel mit Tupfern. Die Waren sind zusammen mit drei Gebrauchsinformationen für die verschiedenen Bestandteile in einem bunt bedruckten Pappkarton mit Kunststoffeinsatz für den Einzelverkauf aufgemacht. Informationen über die Zusammensetzung, das Anwendungsgebiet und die Art der Anwendung sind in den Gebrauchsinformationen vorhanden. Der Zahnzement ist für die Ware charakterbestimmend. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung, deren Charakter durch Zahnzement oder anderen Zahnfüllstoff bestimmt wird, die in die Position 3006 4000 des Zolltarifs einzureihen ist.
Arzneiware; Warenzusammenstellung mit Zahnzement Bei der Ware handelt es sich um eine Mischung aus Methacrylestern und anorganischen Füllstoffen, die zum Zweck des Verschlusses von Zahnkavitäten zu je 2 g in Spritzen abgefüllt ist. Die Spritzen sind zu je 4 Stück zusammen mit Einwegspitzen zum Auftragen der Ware und einer Gebrauchsinformation in einer Kunststoffkiste verpackt. Die Kunststoffkiste ist mit einer bunt bedruckten Umverpackung aus Pappe versehen und für den Einzelverkauf aufgemacht. Angaben zum Anwendungsgebiet und zur Anwendungsart sind auf der Umverpackung und in der Gebrauchsinformation vorhanden. Bei der Ware handelt sich um Zahnzement oder einen anderen Zahnfüllstoff, der in die Position 3006 4000 des Zolltarifs einzureihen ist.
Zahnfüllstoff; Einkomponentenadhäsiv Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben um ein lichthärtendes, selbstkonditionierendes Einkomponentenadhäsiv zur Befestigung von Kompositfüllungsmaterialien an die Zahnsubstanz. Das Adhäsiv wird auf die die Kavitätenoberfläche und dem Rand des Loches aufgebracht, nach der Trocknung erfolgt die Polymersierung durch ein Lichtgerät und das Befestigungskomposit (nicht Bestandteil diese vZTA) kann appliziert werden. Das Erzeugnis ist in einer schwarzen Schraubdeckelflasche mit bunt bedruckter Banderole in einer Kunststofftiefziehschale verpackt. Die Schale befindet sich mit einer Gebrauchsanleitung, zwanzig Applikatoren und einer kleinen Kunststoffplatte mit Kavitäten zum Anrühren in einem bunt bedruckten Pappfaltkarton. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung, da die Bestandteile der Befriedigung eines gemeinsamen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen (Zahnfüllung). Als charakterbestimmender Bestandteil wird das Einkomponentenadhäsiv gesehen. Die Ware ist als Zahnfüllstoff in die Position 3006 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Hierher gehören nur die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse: 1) Steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden. Hier werden chirurgische Nähmittel aller Art eingereiht, sofern sie steril sind. Sie sind im Allgemeinen in antiseptischen Flüssigkeiten oder sterilisiert in luftdicht verschlossenen Behältnissen aufgemacht. Für derartige Nähmittel werden folgende Materialien verwendet: a) Catgut (behandeltes Kollagen aus den Eingeweiden von Rindern, Schafen oder anderen Tieren); b) natürliche Faserstoffe (Baumwolle, Seide, Leinen); c) Fasern von synthetischen Polymeren wie Polyamid-Fasern (Nylon) und Polyesterfasern; d) Metalle (nicht rostender Stahl, Tantal, Silber, Bronze). …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 972/2014 DER KOMMISSION vom 11. September 2014 (ABl. EU Nr. L 274/1) (RV L 972/14): Flüssigkeit, bestehend aus einem Silan, Phosphatmonomer MDP, Dimethacrylatharzen, 2-Hydroxyethylmethacrylat (HEMA), einem Copolymer, Füllstoff, Ethanol, Wasser und Initiatoren. Sie ist für zahnärztliche Zwecke bestimmt. Die Ware präpariert die Oberfläche von Zahnhöhlen für die Bindung mit Zahnfüllstoffen. Sie kann auch zur Desensibilisierung der Zahnwurzel, zur Versiegelung des Dentins vor dem Zementieren bei Zahnrestaurationen mit Amalgam, als Schutzlack für Glasionomer-Zahnrestaurationsmaterialien oder zur Bindung von Fissurenversiegelungsmaterialien verwendet werden. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Juni 2016, Az.:RS 14 K 1231/13 Aus den Gründen: Tatbestand: Die streitgegenständlichen so genannten „Erste-Hilfe-Sets“, bestehend aus mehreren Waren (verschiedene Verbandsmaterialien, Warndreieck und Warnweste) die gemeinsam in einer Nylontasche verpackt sind. Entscheidungsgründe: Die streitgegenständlichen „Erste-Hilfe-Sets“ fallen nicht unter die AV 3b), die einzelnen Bestandteile des Sets sind deshalb getrennt in die Nomenklatur einzureihen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 10. …
1. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV) (RV E3001A00); b) Nikotinhaltige Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (transdermale Systeme), zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung (Position 2404) (RV E3001B00); c) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520) (RV E3001C00); d) destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301) (RV E3001D00); e) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften (RV E3001E00); f) Seifen oder andere Erzeugnisse der Posit …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3006.40.00.00?
Die Zolltarifnummer 3006.40.00.00 umfasst Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3006.40.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 3006.40.00.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3006.40.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 300640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3006.40.00.00?
3006.40.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3006.40.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
3006.40.00.00 steht in dieser Hierarchie: 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE > 3006 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 > 300640 Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3006.40.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3006.40.00.00 erfasst, zum Beispiel IEBTIIENEN004-2023-BTI50. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3006.40.00.00?
TARIC-Code 3006.40.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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