Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1302.12.00: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, von Süßholzwurzeln

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1302.12.00 steht für Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, von Süßholzwurzeln. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1302.12.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 13. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1302.12.00
Drittlandszoll
3,2 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
  2. 1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
  3. 1302.12von Süßholzwurzeln
  4. 1302.12.00Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, von Süßholzwurzeln

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1302.12.00

HS-Code1302.126 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1302.12.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,2 %MFN
San Marino0 %Customs Union Duty
Jordanien0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI17058/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-27

Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Natürliches Süßholzwurzelaroma aus der Wurzel der Süßholzpflanze (Glycyrrhiza glabra), ohne weitere Zusatzstoffe. Herstellung: Extraktion (Mazeration) des gemahlenen Rohstoffes mit Wasser, anschließend wird die Extraktionslösung filtriert und konzentriert. Verwendung: Zusatzstoff in der Lebensmittelindustrie. Feststellungen an einem Warenmuster: Warenbeschaffenheit: Dunkelgelbe, klare Flüssigkeit. Geruch: schwach nach Lakritz, etwas rauchig, Geschmack: sehr bitter, intensiv nach Lakritz. Befund: Nach den Angaben des Antragstellers liegt ein wässriger Pflanzenauszug aus Süßholz ohne Zusätze vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: von Süßholzwurzeln.

DEBTI47128/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-02-05

Angaben des Antragstellers: Lakritzpulver, Lakritzblock und Lakritzpaste Feststellung an Warenmustern: Lakritzpulver: Ockerfarbenes, feines Pulver; Geruch: einem Süßholzsaft entsprechend; Geschmack: intensiv nach Süßholz. Lakritzpaste: Stark viskose, dunkelrot-braune Flüssigkeit; Geruch: einem Süßholzsaft entsprechend; Geschmack: schwach bitter, intensiv nach Süßholz. Lakritzblock: Blöcke aus einer harten, spröden, dunkelbraunen, glänzenden Masse; Geruch: schwach nach Süßholzsaft. Analysenergebnisse: Saccharose (HPLC): weniger als 10 GHT Befund: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: von Süßholzwurzeln

DEBTI49236/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-06

Pflanzenextrakt Angaben des Antragstellers: Vertrauliche Angaben zur Zusammensetzung lagen vor. Befund: Die Einreihung erfolgt auf der Grundlage der Antragsangaben. Nach den Angaben des Antragstellers liegt ein pulverisierter Pflanzenauszug unter Zusatz eines Hilfsstoffes (Rieselhilfsmittel) vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: von Süßholzwurzeln

SK46385/04/5202/422Erteilt von SKGültig bis 2011-01-17

Extrakt koreňa sladovky hladkoplodej. Ide o tmavohnedú tekutinu typickej vône a chuti bez cudzích pachov a príchutí. Výrobok je určený pre ďaľšie použitie do kozmetických, farmaceutických a výživových doplnkov. Je balený vo vzduchotesných polyetylénových nádobách po 20, 50, 200 a 1000 kg.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1302

Zu Unterposition 1302 12 00: Siehe Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A, Ziffer 2. (entfallen) bis

Pos. 1302

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 07. April 2022 in der Rechtssache C-668/20 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört. …

Pos. 1302

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung zur 193. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie), 15. bis 16. Oktober 2018: Warenbeschreibung: Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein feines, rötlich braunes Pulver, das zu ca. 95 % aus Proanthocyanidinen besteht. Es wird aus Traubenkernen durch Extraktion und ein anschließendes Reinigungsverfahren gewonnen. Das Erzeugnis wird für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet und als Bulkware gehandelt. Einreihung/Begründung: Das Erzeugnis ist in die Position 3201 einzureihen, da die Traubenkernextrakte noch einem zusätzlichen Reinigungsverfahren unterzogen wurden, um den Gehalt an Gerbstoffen (Proanthocyanidine) darin auf etwa 95 % zu konzentrieren.

Kapitel 13

1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium (RV E1301000). Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704) (RV E1301A00); b) Malzextrakt (Position 1901) (RV E1301B00); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101) (RV E1301C00); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22) (RV E1301D00); e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938 (RV E1301E00); f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939) (RV E1301F00); g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006) (RV E1301G00); h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3 …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1302.12.00?

Die Zolltarifnummer 1302.12.00 umfasst Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, von Süßholzwurzeln. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1302.12.00?

Der Drittlandszollsatz für 1302.12.00 beträgt 3,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1302.12.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 130212. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1302.12.00?

1302.12.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1302.12.00 im Zolltarif eingeordnet?

1302.12.00 steht in dieser Hierarchie: 13 SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE > 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert > 130212 von Süßholzwurzeln. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1302.12.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1302.12.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI17058/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1302.12.00?

KN-Code 1302.12.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.